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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

 

§1 Geltung/Angebote

  1. Diese allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der Verkäuferin in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Der Käufer ist an seinen Auftrag – der Nichtkaufmann für 6 Wochen – gebunden.
  3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen und Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.
  4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten (u.a. Gewichts- und Maßangaben), Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN/EN-Normen oder anderer einschlägiger Abweichungen des Liefergegenstandes, die den Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

 

§2 Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, Franko bzw. ab unserer jeweiligen Produktionsstätte, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Bei Lieferung an die Baustelle werden dem Käufer die jeweils gültigen Frachtsätze in Rechnung gestellt. Durch Erschwernisse (Eis, Schnee, schlechte Anfuhrverhältnisse usw.) bei Anfuhr entstehende Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.

 

§3 Zahlung und Verrechnung

  1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tage mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Skontogewährung setzt voraus, dass das Konto des Käufers ansonsten keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.
  2. Kaufmännische Kunden besitzen kein Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gegenüber Kaufpreis- und Werklohnansprüchen, es sei denn, dass die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der nichtkaufmännische Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Der Käufer kommt bei Überschreiten des Zahlungszieles nach Mahnung, jedoch auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verlangen, bzw. 8 % über dem Basiszinssatz, wenn der Käufer kein Verbraucher im Sinne des BGB ist.
    Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch die Verkäuferin bleibt vorbehalten.
  4. Soweit uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Käufer ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, insbesondere bei Verzug des Käufers mit einem nicht unerheblichen Teil der offenen Forderungen, sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen, soweit sie noch nicht verjährt sind. In diesen Fällen können wir für ausstehende Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurückzuverlangen, sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle vorbenannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzverordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  5. Unsere Preisangaben beruhen auf den Materialkosten und tariflichen Lohnkosten im Zeitpunkt des Angebotes. Erhöhen sich diese Kosten bis zur Lieferung, so sind wir berechtigt, im Ausmaß der Verteuerung, höhere Preise zu berechnen. Wir verweisen auf unsere am Tag der Lieferung gültigen Preislisten. Die mit Nichtkaufleuten vereinbarten Preise haben eine Gültigkeit von 4 Monaten, sofern wir uns keine kürzere Geltungsdauer vorbehalten haben.
  6. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Die Entgegennahme bedeutet keine Stundung unserer Forderungen. Diskont- und Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  7. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

 

§4 Lieferfristen

  1. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
  2. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt von unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derartige Umstände teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  3. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Schadensersatzansprüche aus Verzug und Nichterfüllung richten sich nach §§ 7 und 8 dieser Bedingungen.
  4. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes bedarf besonderer schriftlicher Absprache.

 

§5 Ausführung der Lieferung

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Ladungssicherungspflicht i.S. § 412 Abs. 1 HGB trifft in jedem Falle den Spediteur, Frachtführer oder Abholer; diese sind auch verpflichtet, entsprechende Sicherungsmittel (z.B. Zurrmittel) selbst und auf eigene Kosten zu stellen. Bei Anlieferung per LKW an die Baustelle werden für schwere LKW befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt; durch nicht befahrbare Anfuhrwege entstehende Schäden, gleich welcher Art, gehen zu Lasten des Käufers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
  2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
  3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, im Rahmen unserer üblichen Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen. Nicht rechtzeitig abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  4. Die Kosten einer nicht von uns zu vertretenden vergeblichen Anlieferung sowie die dadurch entstehenden weiteren Kosten trägt der Käufer.

 

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen sowie aller zukünftig oder bedingt entstehenden Forderungen (z.B. aus sogenannten Akzeptantenwechseln) als Vorbehaltsware unser Eigentum.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der § 6 Ziff. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der § 6 Ziff. 1.
  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weitveräußerung gem. § 6 Ziff. 4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Vorbehaltsware ist auf unser Verlangen vom Käufer auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 6 Ziff. 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

 

§7 Gewährleistung

  1. Verbraucher haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
    Bei Unternehmen leisten wir Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
    Die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung unserer Produkte auftretenden, geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen, die die übliche Verwendbarkeit nur unwesentlich beeinträchtigen, können ebenso wenig beanstandet werden wie handelsüblicher Bruch.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 8 dieser AGB.
  3. Unternehmer müssen die angelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel, mangelhafte Verpackung, Fehl- oder Falschlieferungen, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Ware bzw. Bereitstellung des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen: andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Werden nach der Rüge Änderungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe vorgenommen oder wird die Benutzung fortgesetzt, ist bei kaufmännischen Kunden der Gewährleistungsanspruch hinfällig, bei sonstigen Kunden insoweit ausgeschlossen, als dadurch der Schaden vergrößert wird.
  5. Werden von uns Mängelrügen zurückgewiesen, erlöschen insoweit die Gewährleistungsansprüche unternehmerischer Kunden, als sie nicht binnen eines Monats nach der Zurückweisung gerichtlich anhängig gemacht werden.
  6. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
  7. Gegenüber einem Unternehmer beträgt die Gewährleistungszeit für Mängel 1 Jahr.

 

§8 Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

§9 Urheberechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

 

§10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) finden keine Anwendung.
  2. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Geschäftssitz. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  3. Sollte irgendeine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

 

Download: Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen (PDF)

 

Stand Januar 2019